Fällungen verhindern


Sofortmaßnahmen bei einer drohenden Fällung

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Empfohlene Vorgehensweisen mit Kontaktadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen:

 

Lassen Sie sich die Fällgenehmigung zeigen, die vom Gartenamt erteilt sein muss.

Sollte keine vorhanden sein, rufen Sie sofort die Polizei -110 –        und parallel dazu das Gartenamt an.

Kaiserswerther Straße 390
40474 Düsseldorf
gartenamt@duesseldorf.de
Tel: 0211 – 899-4832 (Herr Rendenbach) oder 899-2032

Schon mancher Baum konnte auf diese Weise gerettet werden. Illegalen Baumfällern droht eine empfindliche Strafe bis zu 10.000 Euro pro Baum.

 

 

 

Bei langfristigeren Aktionen und geplanten Baumaßnahmen:

Informieren Sie sich bei der zuständigen Bezirksvertretung in Ihrem Stadtteil.       http://www.duesseldorf.de/bv/index.shtml

Organisieren Sie Protest in der Nachbarschaft in Form von z.B. Informationsveranstaltungen und Unterschriftenlisten.

Siehe Fällgründe

Kontaktieren Sie die Baumschutzgruppe über Tel.:

0211-789418 (Gisela Oehme)

0211-6790245 (Andrea Vogelgesang)

0211-661964 (Silvia Droste-Lohmann)

 

oder  info(at)baumschutzgruppe-duesseldorf.de. Wir geben Ihre Nachricht weiter in unseren Verteiler.

 

Informieren Sie auch die Presse:
Antenne Düsseldorf           930100
Bildzeitung                          13010
Center TV                             54000500
Düsseldorfer Anzeiger       6013721
Express                                 13930
NRZ                                      167080
Rhein-Bote                           13903
Rheinische Post                   50500
WDR-Fernsehen                  8900-323
WDR-Radio                        89000
Westdeutsche Zeitung      83820

 

Man muss sich im Klaren darüber sein, dass leider nicht jeder Baum gerettet werden kann:

-Baurecht bricht meist das Baumrecht, gerade in großen Städten mit vielen Bauvorhaben.Das Eigentumsrecht des Bauherren hat Vorrang.

-Auch  die Verkehrssicherungspflicht macht manch eine Baumfällung unvermeidlich. Mögliche Schäden müssen im Vorfeld verhindert werden.

Andererseits sollte genau hingesehen  werden. Grundsätzlich greift in Düsseldorf die Baumschutzsatzung (http://www.duesseldorf.de/stadtrecht/6/68/68_401.shtml).

Aufgepasst:

Folgenden Situationen stellen zwar eine Ausnahme dar, rechtfertigen aber nicht die Säge:

Abstrakte Gefahren (wie: Bei Sturm könnte der Baum einmal umknicken) gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Es müssen ganz konkrete Anhaltspunkte gegeben sein.

Das Herabfallen von Laub, Nadeln, Samen oder Zapfen als natürliche jahreszeitiliche Lebensäußerung von Bäumen stellt eine typische Beeinträchtigung dar, auf welche sich Fußgänger, Radfahrer oder KFZ-Fahrer einstellen müssen.  Sie können nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer Fällgenehmigung begründen.
(VG Gelsenkirchen, Urteil 1.2.2013 6 K4399/11)

Baumallergien: Von Bäumen ausgelöste  Allergien unterfallen ebenso dem allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen in der Regel keine Fällung (VG München Urteil vom 7.5.2012, 8K11.95774)

Giftige Bäume werden nur im Einzelfall entfernt (VG Aachen, NVwZ-RR 2008, 458)

Verschattung ist nur unzumutbar, wenn Wohnräumen tagsüber nur mit künstlichem Licht benutzbar sind. (Utrteil VG München vom 19.11. 2012, 8K11.5128)

Auch eine Einrichtung zur Energiegewinnung (Solardach) begründet keine Fällung (VG Regensburg NuR 2008, 739)

Insektenbefall zählt genauso zum allgemeinen Lebensrisiko wie Absonderungen von Insekten auf Bäumen (vgl. Eichenprozessionsspinner). (OVG Saarland NuR 2009, 428)

Bei kranken Bäumen ist zu prüfen, ob sich Gefahren durch zumutbare Pflegemaßnahmen beseitigen lassen.

Strafen bei ungenehmigten Fällungen:

Die illegale Beseitung eines Baumes zieht empfindliche Geldstrafen incl. der Zahlung der Folgenbeseitigung und entsprechender Nachpflanzungen nach sich.

Nach § 17 Absatz 1 OwiG i.V. mit §71 Absatz 1 LG sind bei vorsätzlicher Beseitigung mit bis zu 50000 .- zu rechnen
(siehe auch §6, Abs. 2 der Baumschutzsatzung Düsseldorf).

BGH entscheidet, dass abbrechende Äste von gesunden Bäumen zum ´hinzunehmenden Lebensrisiko gehören.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden.

BGH 6.3 AZ III ZR 35/13